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VEREINSATZUNG

 

Cameroonian Community in Bruchsal  CCB e.V.

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1            Präambel

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Der Verein führt den Namen 'Cameroonian Community in Bruchsal (CCB e.V.) und hat seinen  Sitz  in  Bruchsal.  Er  wurde  am  06.11. 2018  in  das  Vereinsregister  des zuständigen Amtsgerichts  unter  der  Nummer  VR 702318 eingetragen.  Wir  akzeptieren dieses Dokument als Satzung des Vereins.

 

 

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2            Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 1        Name, Sitz, Vorsatz, Sprachen, Geschäftsjahr

 

1. Name

 

Der Verein führt den Namen 'Cameroonian Community in Bruchsal' abgekürzt CCB. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht führt der Verein den Zusatz „e.V.“

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2. Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal.

 

3. Vorsatz

 

Der Vorsatz des Vereins lautet: Dialog - Toleranz – Verantwortung.

 

Der  “CCB”  ist  parteipolitisch  und  religiös  neutral.  Er  tritt  rassistischen  und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

4. Arbeitssprachen

 

Die Arbeitssprachen der CCB e.V. sind:

 

• Deutsch

 

• Französisch

 

• Englisch

 

• Pidgin

 

5. Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Februar eines Jahres und endet am 31. Januar des folgenden Jahres.

 

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Artikel 2        Zweck und Verpflichtungen

 

1.  Der Verein bezweckt:

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a)          Die Heimatverbundenheit der Kameruner in Bruchsal und Umgebung zu fördern 

 

b)          Die kulturelle Vielfalt Kameruns darzustellen

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c)          Die Integration in Bruchsal und Umgebung lebender Kameruner sowie Völkerverständigung zu fördern

 

d)          Persönliche Begegnungen zwischen Deutschen und Kamerunern insbesondere im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen        und kulturellen Bereich zu fördern

 

e)          Unsere Beiträge zum Aufbau einer Gesellschaft in Kamerun leisten, die frei von Korruption, Diskriminierung und Tribalismus ist, und allen gleiche Chancen bietet

 

f)          Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kamerunern und anderen Vereinen in Bruchsal und Umgebung

 

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2. Maßnahmen:

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a)          Monatlich stattfindende Mitgliederversammlung

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b)          Organisation und Durchführung von Sport- und Kulturfesten

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c)          Gesprächskreise,  Debatte, Informationen, Vorträge, Diskussionen und Filmvorführungen

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d)          Förderung und Unterstützung von kamerunischen Schulkindern

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Artikel 3        Finanzen

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1)          Der Verein wird hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen finanziert.

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2)          Spendenanträge in Namen des Vereins dürfen nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung  durch den Vorstand gestellt werden.

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Artikel 4        Gemeinnützigkeit

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a)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

b)          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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3            Mitgliedschaft

 

Artikel 5        Erwerb der Mitgliedschaft

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1)          Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs und seiner politischen oder religiösen Überzeugung, der in Bruchsal und Umgebung lebt und die Vereinssatzung als verbindlich anerkennt.

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2)          Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist: Ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den amtierenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Zusage enthält der Antragsteller eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Dem Antragsteller sind bei Ablehnung des Antrages die Gründe ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

 

 

Artikel 6        Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)          Die Mitglieder haben folgende Rechte: Teilnahme an der Vollversammlung und der Wahl; Vorschläge zu den Punkten auf der Tagesordnung der Vollversammlung zu formulieren; Für ein Amt im CCB-Vorstand zu kandidieren; Teilnahme an den durch das CCB organisierten Veranstaltungen; Alle anderen Rechte auszuüben, die aus dieser Satzung und anderen internen Regelungen hervorgehen.

 

2)          Ein Mitglied darf Aktivitäten im Namen des Vereins nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes in Ausnahmefällen durchführen.

 

3)          Die Ausübung dieser Rechte steht unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieser Satzung und der internen Regelung.

 

4)          Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein in der Erreichung der formulierten Ziele und Zwecke zu unterstützen und zu fördern.

 

5)          Die Mitglieder haben sich an der Satzung des Vereins einzuhalten und die in Rahmen dieser Satzung getroffenen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung streng zu beachten und durchzuführen.

 

6)          Die Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus der Satzung und anderen internen Regelungen hervorgehen.

 

7)          Die Verletzung der vorgenannten Pflichten durch ein Mitglied führt zu Sanktionen gemäß dieser Satzung oder Vereinsordnung.

 

 

Artikel 7        Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)          Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch Anfang jedes Geschäftsjahres nach der einmaligen Zahlung des Mitgliederbeitrags.

 

2)          Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt

 

3)          Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschlussantrag beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4)

der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

4)          Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier (4) Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres.

 

 

Artikel 8        Mitgliedsbeiträge

 

1)          Von den Mitgliedern des Vereins wird zum Zeitpunkt der Aufnahme einen einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50€ erhoben.

 

2)          Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Beiträge beschließen.

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4            Organe des Vereins

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Artikel 9        Organe

 

Der CCB setzt sich aus folgenden drei Organen zusammen:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

  • Der Beirat

 

 

Artikel 10   Mitgliederversammlung

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1)          Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Sie ist das oberste Gremium des Vereins. Sie kann eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung sein.

 

2)          Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und Satzungsänderungen, wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und auf Vorschlag des Vorstandes den Beirat. Sie beschließt über die Höhe der Beiträge für Mitglieder, das vom Vorstand vorgeschlagene Arbeitsprogramm und Budget, genehmigt den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt die Einsetzung von Arbeitsgruppen.

 

3)          Die ordentliche Mitgliederversammlung findet monatlich statt.

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4)          Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von einer (1) Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes ein.

 

5)          Jedes Mitglied kann bis spätestens drei (3) Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

 

6)          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit schriftlich durch den Vorstand auf eigenen Wunsch oder auf Verlangen von mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

7)          Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Vereinsmitglieder anwesend ist. Für die Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder Änderung der Satzung ist jedoch in jedem Falle die Anwesenheit von mindestens drei Viertel 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

8)         Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung und die Änderung der Zwecke des Vereins ist die Zustimmung von neun Zehntel (9/10) der Mitglieder erforderlichen.

 

9)          Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll mindestens die Art der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse, das Datum und die Namen derjenigen, die die Versammlungsbeschlüsse zu beurkunden haben, enthalten. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus den eigenen Reihen einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer, der den Generalsekretär unterstützt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer, gegebenenfalls und vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär zu unterschreiben.

 

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Artikel 11   Vorstand

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1)          Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem (1) Jahr gewählt. Wiederwahl ist mehrmals zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

2)          Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

3)          Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Generalsekretär

  • dem Schatzmeister

 

Die Mitglieder des Vorstandes sollten folgende Bedingungen erfüllen:

  • Makellose Vorbildfunktion

  • Mindestens 1 Jahr Mitgliedschaft.

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4)          Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden und dem Generalsekretär gemeinsam.

In gegebenen Fällen kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einem Mitglied oder einer Person die Vertretungsvollmacht erteilen. Für alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins sind der Vorsitzende und der Schatzmeister zuständig.

 

5)          Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen (mindestens einmal im Monat), die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Generalsekretär unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Die Einberufungsfrist von einer (1) Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand kommt zusammen, wenn mindestens zwei (2) seiner Mitglieder es wünschen.

 

6)          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei (2) seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die Stimme des Generalsekretärs.

 

7)          Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Bei der Einrichtung müssen die Inhalte und das Ziel der vom jeweiligen Ausschuss bzw. Kommission wahrzunehmenden Aufgaben sowie eine eventuelle Befristung für die Tätigkeit festgelegt werden. Ausschüsse und Kommissionen werden durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand aufgelöst.

 

 

Artikel 12       Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, der dem Vorstand nicht angehören darf und der der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Die Kassenprüfung soll mindestens zwei (2) Mal im Geschäftsjahr erfolgen. Über das Ergebnis einer Kassenprüfung ist der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung zu informieren.

 

 

Artikel 13       Beirat

 

Der Beirat besteht aus drei (3) Personen.

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1)          Der Beirat berät den Vorstand und den Verein in allen Grundfragen sowie in Fragen der Planung, Durchführung, Finanzierung und weiteren Förderung des Vereins. Die Empfehlung des Beirats ist für den Vorstand und den Verein nicht bindend.

 

2)          Der Beirat fördert die Ziele und die öffentliche Wirksamkeit des Vereins.

 

3)          Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem (1) Jahr gewählt.

 

4)          Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.

 

5)          Der älteste Beiratsmitglied ruft die Mitglieder des Beirates mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.

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6)         Die Mitglieder des Beirats können an den Sitzungen des Vorstandes, die Mitglieder des Vorstandes an den Sitzungen des Beirats, jeweils ohne Stimmrecht, teilnehmen.

 

7)         Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt er dem Vorstand und/oder gegebenenfalls die Vereinsmitglieder schriftlich mit. Der Beirat kann den Vorstand um Auskunft ersuchen und um Anhörung bitten.

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8)          Der Beirat sorgt um das Überleben des Vereins in Krisenzeiten. Somit achtet er darauf, dass der Vorstand insbesondere im Sinne der Art. 2 Abs.1 und 2 agiert. Wenn dies die Umstände erzwingen, informiert er schriftlich die Mitglieder über das ordnungswidrige Verhalten des Vorstandes. Die Mitglieder entscheiden über das weitere Vorgehen.

 

9)          Der Beirat übt die Aufgabe eines Beschwerdeausschlusses aus. Hier ist er für die Behandlung von Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands zuständig, die von Mitgliedern als fehlerhaft bezeichnet werden. Jedoch in diesem Fall

sind die Entscheidungen des Beirats für alle betroffenen Parteien unverbindlich und die Ergebnisse oder Empfehlungen sind an die Mitgliederversammlung für einen endgültigen Entscheid zu berichten bzw. vorzulegen.

 

 

Artikel 14       Wahlen

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1)          Die Wahlen werden durch eine Wahlkommission von zwei (2) Mitglieder geleitet. Sie dürfen sich nicht für die Wahl als Kandidat aufstellen. Unter Beachtung dieser Satzung führt die Kommission die Wahlen durch und fertigt ein Protokoll an, das dem Vorstand zu unterschreiben auszuhändigen ist.

 

2)          Die Wahlen sind acht (8) Wochen vor Wahltermin von dem Vorstand schriftlich anzukündigen. In der letzten Mitgliederversammlung vor der Wahl wird die Wahlkommission gewählt.

 

3)          Die Kandidaturen sind spätestens zwei (2) Wochen vor Wahltermin an die Wahlkommission anzumelden.

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4)          Die Wahlkommission untersucht, bearbeitet alle Kandidaturen und veröffentlicht die gültige Kandidaturen. Registriert die Wahlkommission keine Kandidaturen bis zu zwei (2) Wochen vor der Wahl, bleibt die Kandidatur offen bis zum Wahltag.

 

5)          Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.

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6)          Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Bei Bedarf kann eine Geheimwahl durchgeführt werden.

 

7)          Für die Wahl und Abwahl des Vorstandes ist jedoch die Beschlussfähigkeit nach Art. 9 Abs. 7 der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

8)          Findet die Wahl wegen Mangels Beschlussfähigkeit nicht statt, bleibt der Vorstand bis zur neuen Wahl kommissarisch im Amt.

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5.          Schlussbestimmungen

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Artikel 15   Satzungsänderungen

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1)          Satzungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der in der Mitgliederversammlung durch anwesenden Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen.

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2)          Zwischen dem Vorschlag und der Entscheidung der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung ist eine Frist von mindestens einem Monat einzuhalten.

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Artikel 16   Auflösung des Vereins

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1)          Der Verein ist auf unbeschränkte Dauer errichtet.

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2)          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

3)          Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands im Sinne von Art. 9 der Satzung die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

4)          Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt  Bruchsal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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5)          Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der Zweck wegfällt.

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Artikel 17   Unvorhergesehene Fälle und höhere Gewalt

 

Der Vorstand entscheidet provisorisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle und im Falle höherer Gewalt.

 

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Artikel 18   Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08. April 2018 in Bruchsal verabschiedet. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister unverzüglich in Kraft. Der Errichtungstag des Vereins ist dennoch der 14. Februar 2018.

 

 

Bruchsal, den 13. August 2018

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